Krankenkassen müssen "Viagra" bezahlen
Tipps für Patienten und Ärzte. Immer wieder gibt es Streit mit den Krankenkassen über die Kostenübernahme für das Potenzmittel "Viagra". Dabei ist die Rechtslage eindeutig:
Kassenpatienten haben bei Vorliegen einer "Krankheit" einen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln gegen die eigene Krankenkasse als Sachleistung (Paragraph 27, Abs. 1 SGB V) oder auf eine entsprechende Kostenerstattung (Paragraph 13, Abs. 1 SGB V), wenn die Behandlung durch dieses Arzneimittel ausreichend, zweckmäßig und notwendig ist. Die Verordnung muss ferner dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, und sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Als Arzneimittel gelten nur Mittel, die nach dem Arzneimittelgesetz als solche zugelassen, registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind. Arzneimittel, denen die amtliche Zulassung versagt worden ist, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, weil es dann regelmäßig an der Zweckmäßigkeit und damit auch an der Wirtschaftlichkeit des Mittels fehlt. "Viagra" ist seit 18.09.1988 in Deutschland ein zugelassenes Arzneimittel.
Die Verordnung von "Viagra" bei ärztlich festgestellter Impotenz ist auch nicht durch Nr. 17.1 f der Arzneimittelrichtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ausgeschlossen. Nach dieser Richtlinie dürfen unter anderem Mittel nicht verordnet werden, "die ausschließlich der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz dienen sollen". Diese Bestimmung ist dann nicht einschlägig, wenn es um die Behandlung von Impotenz geht und nicht lediglich um die "Anreizung und Steigerung" der (vorhandenen) sexuellen Potenz. Diese Auslegung der Richtlinien ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Sie stellt im übrigen eine gesetzeskonforme, notwendige Auslegung dar, da anderenfalls diese Bestimmung der Richtlinie unwirksam wäre. Gesetzliche Grundlage für die Richtlinie ist Paragraph 92, Absatz 1, Nr. 6 SGB V, wonach es sich um eine Richtlinie über die "Verordnung von Arzneimitteln" handelt.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch eine solche Richtlinie der Anspruch des Versicherten "konkretisiert" werden, es kann jedoch nicht der gesetzliche Anspruch auf Behandlung einer nachgewiesenen Krankheit durch eine derartige Richtlinie, die kein Gesetz ist, ausgeschlossen werden. Deswegen hat das BSG bereits mehrfach die Richtlinien für rechtswidrig erklärt.
Aus all dem folgt, dass bei entsprechender Indikation ein Anspruch auf Verschreibung von "Viagra" auf Kassenrezept besteht.
Es gibt bereits einige einschlägige Rechtsprechung, die die Kostenübernahme für Viagra durch die Krankenkassen bejahen :
Das Sozialgericht Lüneburg entschied, dass Krankenkassen die Kosten für "Viagra" erstatten müssen. Das Urteil ist rechtskräftig ( S 9 KR 97/99 / NJW 2000, 2766). Geklagt hatte ein Patient, der aufgrund einer Diabetes-Erkrankung an Potenzstörungen litt und "Viagra" von seinem Arzt verschrieben bekommen hatte. Das Sozialgericht hat die beklagte Techniker-Krankenkasse verurteilt, die Kosten für "Viagra" zu übernehmen. Es hat ausgeführt, die mangelnde Erektionsfähigkeit sei eine Krankheit, deren Behandlung durch die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien ausgeschlossen werde. Dazu sei der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht befugt, denn seine Ermächtigung beschränke sich darauf, Regeln für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittelversorgung aufzustellen. Interessanterweise hat die Technikerkrankenkasse die eingereichte Sprungrevision beim Bundessozialgericht (B 1 KR 19/00), die am 10.07.2001 zur Verhandlung anstand, wieder zurückgezogen, so dass das Urteil des Sozialgerichts nunmehr rechtskräftig ist. (Ganz augenscheinlich hat die Technikerkasse kalte Füße bekommen, dass das Gericht den restriktiven Kurs nicht bestätigen würde. Auch wenn sie das bestreitet. Beim Verband der Ersatzkassen, dem auch die Technikerkasse angehört, ist man offener. "Es stand zu befürchten, dass das Gericht eine umfassendere Erstattungspflicht" gefordert hätte. "Das ist für die Versichertengemeinschaft nicht zumutbar. Viagra im Einzelfall zu bezahlen scheint das kleinere Übel." So die Stuttgarter Zeitung am 10.07.2001)
In ähnlichem Sinne hat das Sozialgericht Hannover am 16.11.1999 (S 2 KR 485/99) gegen die AOK Niedersachsen entschieden.
Das Bundessozialgericht hat in einer anderen Entscheidung am 30.09.1999 (B 8 KN 9/98 KR / NJW 2000, 2764) einem Versicherten die Kostenübernahme für die Schwellkörperinjektion bei Impotenz zugesprochen und darauf hingewiesen, dass die Arzneimittel-Richtlinien unwirksam seien, da sie von ihrer Ermächtigungsnorm nicht gedeckt sind. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass Patienten mit altersbedingten Veränderungen, zu denen auch Potenzstörungen zählen können, gegenüber den gesetzlichen Kassen einen grundsätzlichen Leistungsanspruch besitzen. Bislang ist dieses Urteil allerdings kaum beachtet worden. Bekräftigt werden könnte seine Bedeutung jedoch durch eine weitere Entscheidung des Bundessozialgerichts, die momentan noch aussteht. Sozialrechtler gehen davon aus, dass auch diese Instanz die Kostenübernahme von "Viagra" durch die Kassen bestätigen wird.
Für Versicherte bedeutet diese Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, dass die gesetzlichen Kassen die Kosten für potenzsteigernde Präparate übernehmen müssen, sofern die Erektionsstörung eine kausale Folge der Grunderkrankung, wie zum Beispiel bei Diabetes oder Bluthochdruck, ist
Für die Private Krankenversicherung entschied das OLG München mit Urteil vom 08.08.2000 (25 U 4628/99 / NJW 2000, 3442) zugunsten eines 54jährigen Versicherten, der als Typ-2-Diabetikern wegen Erektionsstörungen ("erektile Dysfunktion") in Behandlung war und von seinem Arzt das Präparat "Viagra" verordnet. Der Patient hätte dafür 1.000 Mark aus eigener Tasche bezahlen müssen. Seine private Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei "Viagra" nicht um ein Medikament, sondern um ein "Stärkungsmittel" handele und somit nicht erstattungsfähig sei. Mit dem Urteil entschied das OLG München daraufhin, dass die Private Krankenversicherung die Aufwendungen für "Viagra" zu erstatten habe: Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte im Prozess nachgewiesen werden, dass die Erektionsstörungen diabetesbedingt und somit als Folgeerkrankung anzusehen sind. "Viagra" stellt ein spezifisches Medikament zur Behandlung dieser Erkrankung dar und sei daher - in diesem Fall - nicht nur als Stärkungsmittel anzusehen. Da es sich somit um Kosten für ein Arzneimittel im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung handele, sei die Versicherung zur Erstattung verpflichtet
Wichtig für Beamte : Das bayerische Staatsministerium der Finanzen hat durch Bekanntmachung vom 13. Juli 1998 darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Präparate zur Hebung der Potenz (z. B. "Viagra" und vergleichbare Präparate) nicht beihilfefähig sind, da eine Differenzierung der verschiedensten Gründe der Anwendung dieser Mittel nicht möglich ist". Inwieweit angesichts der Rechtsprechung diese Anordnung noch Bestand haben kann, muss gesondert geprüft werden.
Praktische Vorgehensweise für die Verordnung von "Viagra"Ansprechpartner für die Verordnung von Viagra ist der Arzt. Vom Vertragsarzt kann der Versicherte unter Vorlage des Krankenscheins oder der Krankenversicherungskarte die ärztlich Behandlung (hier: die Verordnung des Arzneimittels bei entsprechender Indikation) unmittelbar anfordern. Das Risiko, dass die Kosten für das Medikament nicht von den Krankenkassen übernommen werden, geht dann allerdings zu Lasten des Arztes: Er haftet persönlich im Rahmen des Arzneimittelregresses für die Kosten von Arzneimitteln, die die Krankenkassen nicht übernehmen. Verständlicherweise werden die Ärzte angesichts der ungeklärten Fragen - wie der Häufigkeit der Verschreibbarkeit - mit der Verschreibung zurückhaltend sein.Deshalb bietet sich folgender Weg an : Der Patient hat die Möglichkeit, bei ärztlich festgestellter Behandlungsnotwendigkeit der Impotenz durch ein bestimmtes Medikament, die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu beantragen und im Falle der Ablehnung des Antrages gerichtlich vorzugehen: "Hält jedoch die Kasse - im vorliegenden Fall auf Antrag - als die aus dem Krankenversicherungsverhältnis eigentlich verpflichtete Stelle die Erbringung einer Leistung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung für rechtswidrig, so ist sie allein zuständig, die Leistung abzulehnen. Ihre Entscheidung unterliegt der Rechtsprüfung." (Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 14.03.1996 (Az.: L 2 Kn 36/95 zur Kostenübernahme für Prostavasin®)
In diesem Falle müsste der Arzt vorher bestätigen, dass die Behandlung mit "Viagra" medizinisch geboten ist. Dieser Weg des Vorgehens belastet nicht das Verhältnis zwischen Arzt und Patient und stellt eine faire Risikoverteilung zwischen den Beteiligten dar. Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme für "Viagra" ab, bleibt der Weg des Widerspruchsverfahrens und ggf. der Sozialgerichtsklage.
Und noch eine - viel zu wenig genutzte - Möglichkeit bleibt: Die Krankenkassen und der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen werten - im Gegensatz zu anderen ihnen genehmeren Urteilen - rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit als "Einzelfallentscheidungen". Missliebige Rechtsauffassungen werden in Frage gestellt und es wird solange auf Zeit gespielt, bis es eine konkrete Verfügung gegen den Ausschuss gibt. Es ist ein unverfrorenes "Husarenstück", dass sich der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen z.B. über das Bundessozialgericht in Fragen der Bestandskraft der Arzneimittelrichtlinien hinwegsetzt.
Da die Rechtslage eindeutig ist, kann Patienten, die "Viagra" nicht privat bezahlen wollen, ausdrücklich geraten werden, sich mit einem Antrag auf aufsichtsrechtliche Maßnahmen an das Bundesgesundheitsministerium und an die zuständigen Aufsichtsbehörden der Krankenkassen (Bundesversicherungsamt, Landesversicherungsämter) zu wenden.
Kuratorium Behinderung & Sexualität
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Quelle: http://www.diabetes-news.de/news/nachrichten/pm010808.htm
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